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Steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben bei Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung:
Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar.
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben können die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber nicht Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hiefür geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen.
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben.
Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.
Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken. Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung.
Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an:
Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum der Wohungswerberin bzw. des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung.
Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten von der Steuerpflichtigen oder vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte Unternehmen durchgeführt wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen.
Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl von der Eigentümerin und vom Eigentümer, als auch beispielsweise von der Mieterin oder vom Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung von der Mieterin und vom Mieter (und nicht von der Vermieterin bzw. vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sein.
Instandsetzungsmaßnahmen sind insbesondere:
Herstellungsmaßnahmen sind insbesondere:
Nicht absetzbar sind beispielsweise
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Sollten Sie für Ihre Arbeitnehmerveranlagung eine derartige Finanzamtbestätigung benötigen, können Sie diese unter nachstehend angeführter e-mail-Adresse anfordern: ksw@ksw-wohn.at