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Mit der Anmietung einer geförderten Wohnung, beziehen Sie eine mit Mitteln der Kärntner Wohnbauförderung geförderte Wohneinheit und unterwerfen sich hiermit den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und insbesondere den Verpflichtungen, die Sie nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes treffen.
Die nach den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes geförderten Mietwohnungen, dürfen nur an begünstigte Personen, vermietet werden.
Begünstigt ist eine Person,
a) | eine Person | € 34.000,00 |
b) | zwei Personen | € 50.000,00 |
jede weitere Person jeweils € 5.000,00 zusätzlich |
Als Jahreseinkommen gilt das Bruttojahreseinkommen des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres (ohne Familienbeihilfe) abzüglich der Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage etc.), der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Zum Einkommen zählen auch Überstundenzuschläge,
Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Krankengeld sowie gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Alimentationszahlungen.
Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Als Einkommen gilt daher: Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Freibeträge nach den §§ 10, 35, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG, abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer.
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden jedenfalls die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Jahreseinkommen herangezogen, wenn die übrigen Einkünfte negativ sind.
Es sind alle Einkünfte sämtlicher haushaltsangehöriger Personen offenzulegen, dh auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Verwandte im zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerte in gerader Linie, sofern diese Personen nicht ohnehin zusammen veranlagt werden; ebenso ist das Einkommen jener Person zu berücksichtigen, mit welcher der Förderungswerber dauernd in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet ist), die Einkommensbezieher sind. Die selbständig Erwerbstätigen haben ihr Jahreseinkommen durch Vorlage der Steuerbescheide nachzuweisen.
Artikel - "Die neue Wohnbauförderung"